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Richtig versichert in jeder Phase spart Ärger und Kosten.

Jan. 04, 2019

Bauherren sind beim Hausbau und bei Umbauten gefordert. Der Versicherungsschutz verdient Beachtung über die Bauperiode hinweg.

Gut geplant ist halb gebaut, lässt sich das Motto für den Bau eines Eigenheims etwas salopp formulieren. Da beim Hausbau viel Unvorhergesehenes passieren kann, gehört zur umsichtigen Planung ein angemessener Versicherungsschutz in allen Bauphasen. Das hilft, Ärger und vor allem ungewollte finanzielle Folgen zu vermeiden.

Sobald es mit dem Bau losgeht – für Umbauten gilt das ebenfalls –, ist eine Bauwesenversicherung angezeigt. Sie deckt Schäden, die durch die Bauarbeiten entstehen. Das kann ein Baugerüst sein, das beim Einsturz die Fassade in Mitleidenschaft zieht. Auch wenn unvorhergesehene Arbeiten wie die Verstärkung der Baugrube nötig werden, was zu Streitigkeiten mit dem Unternehmer führen kann, bietet eine Bauwesenversicherung Schutz vor Mehrkosten. Sie deckt auch den Schaden, sollten Diebe auf der Baustelle Lavabos oder Haushaltgeräte entwenden, was immer wieder vorkommt. Von der Versicherung profitiert nicht nur der Bauherr, sondern auch die beteiligten Planer und Unternehmen. Die Versicherung kann die Leistungen kürzen, wenn ein am Bau Beteiligter gesetzliche Bestimmungen und Baunormen verletzt hat.

Haftpflicht für jede Phase

 

Zur Haftung gegenüber Dritten dient der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung. Denn der Bauherr haftet für Schäden im Zusammenhang mit den Bauarbeiten, auch wenn ihn selbst keine Schuld trifft. Die Betroffenen müssen lediglich beweisen, dass die Bauarbeiten Ursache des erlittenen Schadens sind. In diese Kategorie fallen geringere Beanstandungen wie ein herunterfallender Ziegel, der einen Passanten trifft, aber auch gravierende Vorfälle wie Risse am Nachbarhaus, die durch den Aushub der Baugrube entstehen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet auch Schutz vor unberechtigten Schadenersatzforderungen. Privathaftpflichtversicherungen schliessen Bauherrenrisiken üblicherweise ein. Die Deckung ist jedoch meist begrenzt, was den Abschluss einer separaten Haftpflichtversicherung erfordert.

Ist der Bau abgeschlossen und das Eigenheim bezogen bzw. ist der Umbau beendet, beginnt die Garantiezeit, während deren der Ersteller weiterhin Verantwortung für die geleisteten Arbeiten trägt. In dieser Zeit kann es zu Auseinandersetzungen wegen möglicher kleinerer oder grösserer Baumängel kommen. Während der Garantiezeit haben Bauunternehmer und Handwerker Gelegenheit, die gerügten Mängel zu beheben. Kommen sie dieser Forderung nicht nach, kann der Bauherr mit Preisnachlässen vorstellig werden. Garantieversicherungen schützen vor allem den Eigentümer vor finanziellen Folgen bei unklarer Verantwortlichkeit. Die Versicherung inspiziert die gerügten Arbeiten und vermittelt zwischen Bauherr und Unternehmen.

Nach dem Bauende trägt der Hauseigentümer Risiken, die ihn erheblich treffen können. Gegen Feuer- und Elementarschäden (z. B. Überschwemmung, Erdrutsch, Blitzschlag, Hagel) bietet die Gebäudeversicherung Schutz. Der Abschluss einer Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch; ausgenommen sind Genf, Tessin und Wallis. Nach Umbauten sollte der Bauherr ebenfalls die Gebäudeversicherung informieren. Durch Umbauarbeiten steigt in der Regel der Wert einer Liegenschaft, was im Versicherungswert nachgezeichnet werden muss. Wird die Gebäudeversicherung nicht entsprechend angepasst, kann eine Unterdeckung entstehen, und der Versicherer könnte im Schadenfall die Deckung nicht voll übernehmen.

Eine separate Regel gilt für Wasserschäden, die etwa durch eine defekte Waschmaschine entstehen. Sie können in einer Gebäudewasserversicherung gedeckt werden. Auch Folgeschäden aufgrund von lecken Leitungen, Badewannen oder Aquarien fallen in diese Schadenkategorie. Nicht eingeschlossen ist die Behebung der Schadenursache selbst, da der Besitzer für den Unterhalt seines Hauses selbst verantwortlich ist. In manchen Kantonen kann die Gebäudewasserversicherung in die Gebäudeversicherung integriert werden.

Ebenfalls eine kombinierte Variante bietet sich für Glasbruchschäden an. Die Glasbruchversicherung lässt sich meist als Zusatz in die Hausratversicherung aufnehmen. Versichert werden kann Gebäude- und Mobiliarglas. Die Hausratversicherung kommt etwa zum Zug, wenn Möbel durch einen Brand zerstört werden oder wenn Diebstahlschäden zu beklagen sind.

Sonderfall Erdbeben

Ein Spezialfall ist die Erdbebenversicherung. Anders, als viele Eigentümer denken, springt die Gebäudeversicherung bei Erdbebenschäden nicht ein. Nur der Kanton Zürich kennt eine gesetzlich vorgeschriebene Erdbebenversicherung als Teil der Gebäudeversicherung. Der zu deckende Schadenaufwand ist auf 1 Mrd. Fr. begrenzt. In der übrigen Schweiz besteht kein Obligatorium.

Im Härtefall können Hausbesitzer auf den Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung zurückgreifen, dem jedoch nicht alle Kantone angeschlossen sind. Der Pool ist mit 2 Mrd. Fr. zur Schadendeckung ausgestattet, dies bei einem versicherten Gebäudewert von rund 2000 Mrd. Fr. Möglich ist der Abschluss einer freiwilligen Erdbebenversicherung, wie dies in den erhöht erdbebengefährdeten Kantonen Wallis und Basel-Stadt 41 resp. 16% der Hauseigentümer tun.

Quelle: Neue Zürcher Zeitung

 

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