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Nach der Scheidung: Was passiert mit dem Haus?

Quelle | Newhome.ch • Dez. 17, 2021

Für viele Paare gehört zum Zusammenleben auch der gemeinsame Besitz eines Hauses oder einer Wohnung. Niemand denkt daran, dass die Partnerschaft zerbrechen könnte. Doch im Fall einer Scheidung kommen schwierige Fragen zur Sprache. Dabei geht es meist auch um Geld und Immobilien.

Was für ein grosser Tag! Wenn ein Paar zum ersten Mal die Schwelle zum gemeinsamen Haus betritt, ist alles perfekt. Das Paar hat sich auf eine passende Immobilie und eine bestimmte Adresse geeinigt. Klar, dass sich das Ehepaar noch über viel mehr verständigt hat: Eheleute regeln gemeinsam die Finanzierung, definieren den Innenausbau. Ja, sie wählen sogar die Küchengeräte und die Fliessen im Bad aus. – Kein Mensch denkt an Scheidung, wenn man auf Wolke sieben schwebt.



Häufige Fragen bei einer Scheidung


Doch hält die Liebe ewig? Rund 40 Prozent der Ehepaare gehen nach 10 bis 15 Jahren wieder getrennte Wege. Und bei den Paaren ohne Trauschein gehen sogar noch mehr Lebensgemeinschaften in die Brüche. Wenn der Entscheid zu einer Trennung gereift ist, müssen die Eheleute viele Fragen regeln: Wie soll das gemeinsame Vermögen fair verteilt werden? Welcher Ehegatte bekommt das Sorgerecht für die Kinder? Wer soll oder kann das Haus übernehmen? Das Ehepaar hat zu diesem Zeitpunkt oft schon gewisse Vorentscheide gefällt. Vielleicht will ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus ausziehen oder hat dies bereits getan. 



Immobilie: den gemeinsamen Besitz regeln 


Für eine spätere definitive Zuteilung der Immobilie kommt es auf die gewählte Eigentumsform an. 


Miteigentum: Viele Ehepaare und Paare ohne Trauschein besitzen eine Liegenschaft im Miteigentum. Jeder Miteigentümer kann frei über seinen Anteil verfügen. Will er ihn verkaufen, hat der andere ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Weit verbreitet ist eine Miteigentumsquote im Verhältnis von 50:50, denkbar wäre auch jede andere Quote, etwa 75:25. Eine andere Miteigentumsquote ist sogar sehr zu empfehlen, weil meist ja nicht beide Partner gleich viel Kapital einbringen können. Wenn der Eintrag im Grundbuch von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, kommt es später bei einer Scheidung zu Problemen. 


Alleineigentum: Aus ganz bestimmten Gründen verständigen sich Eheleute manchmal auf die Variante Alleineigentum. Handelt es sich zum Beispiel um ein geerbtes Haus des einen Ehepartners, wird er als Alleineigentümer eingetragen. Ihm steht der Verkaufserlös allein zu, wenn es im Zug der Scheidung zu einem Verkauf kommt. Ganz so einfach ist aber auch dieser Fall nicht. Bei einer Scheidung sollten beide Ehegatten folgende Aspekte berücksichtigen: 

  • Handelt es sich bei der Immobilie um die Familienwohnung, braucht der Alleineigentümer bei einem Verkauf das Einverständnis des Ehegatten. 
  • Bei einer Scheidung kann der Richter dem Nichteigentümer, der auf die Familienwohnung angewiesen ist, ein befristetes Wohnrecht einräumen. 


Gesamteigentum: Beim Gesamteigentum ist keine bestimmte Quote zugewiesen. Die Immobilie gehört beiden Ehepartnern zusammen. Als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft sollten sie einen Gesellschaftsvertrag abschliessen.



«Was ist mein, was ist dein…» 


Es ist ein populärer Irrtum zu glauben, ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung sei alles gemeinsames Eigentum. Es ist wie oft bei rechtlichen Fragen: Es kommt darauf an, was die Ehepartner vereinbart haben – in Bezug auf die Finanzen und das Haus. Die Zürcher Notariate schreiben dazu: «Der Güterstand ist beim Erwerb von Grundeigentum deshalb von Bedeutung, weil auch die Liegenschaft Teil des ehelichen Vermögens ist und daher güterrechtlich zugeordnet werden muss.» 

Grundsätzlich haben Ehepaare nach dem Schweizer Eherecht die Wahl zwischen Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Seit der Annahme der Initiative «Ehe für alle» gilt dies analog für heterosexuelle wie für gleichgeschlechtliche Paare. Mit dem gesetzlichen Güterstand ist vorgegeben, was mit dem Haus oder der Wohnung passiert: 


Errungenschaftsbeteiligung: Dies ist die am häufigsten gewählte Variante eines Güterstandes in der Schweiz. Die beiden Ehepartner haben je zwei sogenannte Gütermassen, das Eigengut und die Errungenschaft. Im Fall einer Scheidung ist jeder Ehepartner zur Hälfte an der Errungenschaft des Partners beteiligt. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt immer dann, wenn die Eheleute nichts Besonderes vereinbaren (kein Ehevertrag).  


Gütergemeinschaft: Das gemeinsam verwaltete Gesamtgut umfasst fast das ganze eheliche Vermögen. Darunter fallen auch die gemeinsam erzielten Einkünfte beider Ehegatten (während der Dauer der Ehe). Daneben gibt es nur je das separate Eigengut der Eheleute, zum Beispiel die persönlichen Gegenstände und Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon zu Beginn der Gütergemeinschaft gehören. Die Gütergemeinschaft ist in einem Ehevertrag zu regeln. 


Gütertrennung: Etwas vereinfacht gesagt – Einkünfte und Vermögen sind getrennt, es gibt also nur das Vermögen des Mannes und das der Frau. Kommt es zu einer Scheidung, wird nichts getrennt. Auch diese Variante ist in einem Ehevertrag zu regeln.  



Tipp: Trotz Gleichberechtigung und einem liberalen Rollenverständnis: Die Aufgaben in der Familie und auch die finanziellen Beiträge der Partner bzw. von Ehemann und Ehefrau sind selten exakt gleich. Es lohnt sich daher, sich schon bei der Eheschliessung genügend Zeit zu nehmen und sich fachlich beraten zu lassen (zum gesetzlichen Güterstand, Regelung der Finanzen, zur gemeinsamen Immobilie etc.). 



Verteilung von Haus und Vermögen 


Schauen wir uns der Einfachheit halber die Errungenschaftsbeteiligung an, die häufigste Variante bei Ehepaaren in der Schweiz: Bei einer Scheidung kommt es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das heisst, das Vermögen beider Ehepartner wird in Errungenschaft und in Eigengut aufgeteilt: 


Errungenschaft: Zur Errungenschaft gehört alles, was der Partner oder die Partnerin während der gemeinsamen Ehejahre erworben bzw. «erarbeitet» hat. Darunter fallen vor allem die Einkünfte aus Erwerbsarbeit oder Leistungen von Sozialversicherungen (AHV, BVG, ALV etc.). Auch die Erträge aus Wertschriften und insbesondere die Mieterträge aus Liegenschaften gelten als Teil der Errungenschaft. 


Eigengut: Zum Eigengut zählt alles, was einem Partner schon vor der Heirat gehört hat; auch persönliche Gegenstände wie Kleider oder Schmuck fallen darunter. Hinzu kommen Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe. 


Entscheidend für unser Thema ist nun folgendes: Im Fall einer Scheidung hat jeder Ehepartner nach Gesetz Anspruch auf das jeweilige Eigengut und auf die Hälfte des Vorschlags des anderen. Der so genannte Vorschlag besteht aus der Errungenschaft abzüglich allfälliger Schulden (die Details dazu regelt das Gesetz, Artikel 207 bis 210 ZGB). 


Eine Immobilie ist zum Beispiel Teil der Errungenschaft, wenn sie während der Ehe gemeinsam gekauft wurde – wenn also die beiden Partner den Kauf mit Mitteln bzw. Vermögen finanziert haben, die während der Ehe erworben wurden. In den meisten Fällen erweist sich aber die Zuordnung auf Eigengut, Errungenschaft des Ehegatten etc. als wesentlich komplizierter. Vielleicht war der Kauf der Immobilie nur möglich, weil ein Ehepartner eine Schenkung bekommt hat? Oft braucht es eine juristische bzw. fachliche Beratung, damit bei den Berechnungen rund um die Scheidung alles korrekt läuft. Wenn die Trennung nicht durch ein Gericht entschieden und geregelt wird, so braucht es doch eine so genannte Scheidungskonvention (in der wesentliche Fragen zu klären sind). Auch dazu ist es oft hilfreich, einen Notar oder eine Juristin beizuziehen.



Immobilie: Verkaufen oder behalten?


Wenn das gemeinsame Wohneigentum verkauft werden muss, wird der Erlös nach der eingetragenen Miteigentumsquote unter den Eheleuten verteilt. Ist die übliche Quote von 50:50 im Grundbuch eingetragen, erhält also jeder Partner die Hälfte des Verkaufserlöses. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie die tatsächlichen finanziellen Beiträge beim Kauf und bei den laufenden Kosten für Gebäudeunterhalt etc. zustande gekommen sind. Es sei denn, das Paar hätte sich in einem Ehevertrag auf andere Spielregeln geeinigt. Wichtig ist zu ergänzen: Natürlich können auch Paare ohne Trauschein solche vertragliche Regeln vereinbaren, etwa in einem so genannten Konkubinatsvertrag. 



Die Immobilie realistisch einschätzen 

Wenn ein Partner das Haus allein übernimmt, steht meist die Frage der Bewertung im Vordergrund – ist der Wert seit dem Kauf gestiegen? Wird auch der ausziehende Partner angemessen am «Gewinn» beteiligt? Selbstverständlich haben die Eheleute die Variante offen, dass ein Partner das Haus übernimmt und den anderen zum Schätzwert auszahlt – wie bei einer Erbengemeinschaft. Denkbar wären auch gemischte Formen: Etwa wenn ein Partner auf seinen Eigengutanteil verzichtet und im Gegenzug gewisse Rechte bekommt (Recht an der Nutzniessung am Haus oder Gewinnanteilsrecht). 


Nicht zu vergessen: Wenn es formell zu einer Handänderung unter den Ehegatten kommt, muss meist auch die Hypothek neu geregelt werden. Die Bank ist nicht

verpflichtet, die Hypothek in jedem Fall umzuschreiben. 


Auch die Fortführung des gemeinsamen Besitzes wäre möglich, wobei das in der Praxis eher selten vorkommt (etwa bei Paaren mit gemeinsamen, minderjährigen Kindern). Dann muss sich das Paar trotz Trennung darauf verständigen, wie die Finanzierung und die Kosten zu regeln sind. Häufig entscheiden sich Paare, das Haus dann doch zu verkaufen. Das hat durchaus Vorzüge: Das schwierige und belastende Kapitel kann damit abgeschlossen werden, und meist ist dann auch die Verteilung des Geldes klar. 



Scheidung: Finanzen sollten belegt sein 


Der ganze Prozess einer Scheidung ist für viele Eheleute bzw. Paare schon belastend genug. Um Konflikten um «das liebe Geld» vorzubeugen, empfehlen viele Experten, fortwährend über eingebrachte Eigenmittel und die Verteilung der laufenden Liegenschaftskosten Buch zu führen. Denn ein Inventar und eine detaillierte Buchhaltung können sich im Nachhinein als zentrale Dokumente und Beweismittel erweisen. 

Vor allem ein Ehevertrag gilt als geeignetes Instrument, um für alle Fälle vorzusorgen oder gewisse Spielregeln aufzustellen. Im Fall einer Trennung der Ehegatten schafft dies Spielraum für individuelle Regeln. Dabei ist es üblich, dass die Finanzierung und die Eigentumsregelungen von Immobilien schriftlich festgelegt werden. Gerade für Paare ohne Trauschein sind solche schriftlichen Vereinbarungen sehr wichtig (Konkubinatsvertrag)! 

  

Fazit:  Bei einer Trennung stehen schwierige Entscheidungen an. Die Lösung der Konflikte kann wesentlich erleichtert werden, wenn gewisse Dinge und die finanzielle Beteiligung an der Immobilie im Voraus geregelt und dokumentiert sind. 

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